Anwendung des begünstigten Steuersatzes bei Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen
Bei den Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen gilt der ermäßigte Steuersatz von 5 % für sämtliche Speisen. Für Getränke gilt der gesenkte Steuersatz in Höhe von 16 %. Zur korrekten Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt bei sog. „Kombiangeboten“ wie z. B. Büffet oder All-inclusive-Angeboten hat daher eine Aufteilung in Speisen und Getränke zu erfolgen.
Das Bundesfinanzministerium lässt mit Schreiben vom 2.7.2020 für die Praxis eine Erleichterung zu. So kann beim zu versteuernden Anteil des Getränkes aus dem Gesamtpreis von einem pauschalen Ansatz von 30 % ausgegangen werden.
Beispiel: Büffetpreis brutto 15 € in der Zeit vom 1.7. bis 31.12.2020
pauschaler Anteil Getränke 30 % = 4,50 €; USt-Anteil (4,50 € / 116 x 16 =) 0,62 €
pauschaler Anteil Speisen 70 % = 10,50 €; USt-Anteil (10,50 € / 105 x 5 =) 0,50 €
Eine ähnliche Regelung wurde auch für den Bereich der kurzfristigen Vermietung geschaffen. Auch hier kann zur Vereinfachung von einem pauschalen Anteil ausgegangen werden, wenn Pauschalangebote nicht begünstigte Leistungen enthalten wie z. B. ein Frühstück. Hier beträgt die Pauschale jetzt 15 % (statt 20 %) vom Gesamtpreis.
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