Zweites Familienentlastungsgesetz
Durch das Gesetz erhöht sich das Kindergeld ab dem 1.1.2021 um jeweils 15 € im Monat auf 219 € für das erste und zweite Kind, 225 € für das dritte Kind und 250 € für jedes weitere Kind. Der Kinder- und der Betreuungsfreibetrag steigen gleichmäßig jeweils um 144 € im Jahr für jeden Elternteil von 2.586 € auf 2.730 €. Der Betreuungsfreibetrag erhöht sich von 1.320 € auf 1.464 €. Die zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Freibeträge steigen auf insgesamt 8.388 € für jedes berücksichtigungsfähige Kind.
Der Grundfreibetrag sowie der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen steigen in Stufen. So erfolgt jeweils eine Anhebung um 288 € im Veranlagungszeitraum (VZ) 2021 auf 9.696 € und im VZ 2022 auf 9.984 €.
Zum Ausgleich der kalten Progression sieht der Gesetzesentwurf vor, die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die VZ 2021 und 2022 anzupassen. Somit wäre z. B. der Spitzensteuersatz von 45 % erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 274.613 € (VZ 2021) bzw. 278.732 € (VZ 2022) zu zahlen.
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