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Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie

Leistungsaufschub: Verbrauchern und Kleinstunternehmen, die wegen der Corona-Pandemie ihre vertraglich geschuldeten Geld- und andere Leistungen nicht erbringen können, räumt das Gesetz bis zum 30.6.2020 ein Leistungsverweigerungsrecht (Leistungsaufschub) auf Dauerschuldverhältnisse ein. Dieser gilt z. B. für Leistungen der Grundversorgung (Strom, Gas, Telekommunikation, soweit zivilrechtlich geregelt auch Wasser). Diese Regelung gilt nicht für Miet- und Pachtverhältnisse.

Mieter: Vermieter dürfen das Miet- oder Pachtverhältnis für Wohn- oder Gewerberaum wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1.4.2020 bis 30.5.2020 nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen. Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt im Grundsatz bestehen.

Verbraucherdarlehen: Mit dem o. g. Gesetz werden eine gesetzliche Stundungsregelung und eine Vertragsanpassung nach Ablauf der Stundungsfrist eingeführt. Flankiert wird dies von einem gesetzlichen Kündigungsschutz.

Insolvenzrecht: Die Insolvenzantragspflicht, die Zahlungsverbote und das Recht der Gläubiger, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen, werden – unter weiteren Voraussetzungen – bis zum 30.9.2020 ausgesetzt, es sei denn die Insolvenz beruht nicht auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie.

Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht: Damit betroffene Unternehmen erforderliche Beschlüsse fassen können, um handlungsfähig zu bleiben, wurden vorübergehend substantielle Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen geschaffen. Um die Finanzierung der Gemeinschaften der Wohnungseigentümer sicherzustellen, wird angeordnet, dass der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans weiter gilt.

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