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Kein Unfallversicherungsschutz bei Sägearbeiten für Nachbarn

Das LSG stellte dazu fest, dass der Nachbar frei verantwortlich und nicht nach Anweisung arbeitete und ausschließlich er die Leitung hatte. Ferner hatte er das erforderliche Werkzeug mitgebracht und war im Umgang mit Sägearbeiten nicht unerfahren. Insofern entschieden die Richter, dass nicht – wie für die Annahme einer Wie-Beschäftigung gefordert – von einer arbeitnehmerähnlichen sondern im Gegenteil unternehmerähnlichen Tätigkeit auszugehen war.

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