Erfolgreiche Klage
vor dem Bundessozialgericht

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Bundessozialgericht bejaht Anspruch eines zahnärztlichen MVZ auf Anstellung mehrerer Vorbereitungsassistenten

In einem zahnärztlichen MVZ dürfen jetzt neben Vertragszahnärzten auch angestellte Zahnärzte Vorbereitungsassistenten ausbilden (BSG B 6 KA 1/19 R vom 12.02.2020)

Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat am 12.02.2020 entschieden, dass KZVen den angestellten Zahnarzten eines ZMVZ nicht länger die Genehmigung von Vorbereitungsassistenten versagen dürfen. Aufgrund des Urteils ist in der Frage nunmehr auf die Anzahl der im ZMVZ vorhandenen Versorgungsaufträge abzustellen, ungeachtet, ob dies von Vertragszahnärzten oder angestellten Zahnärzten erfüllt werden.

Dazu Rechtsanwalt Thomas Bischoff, der den klagenden Rechtsträger des MVZ vor dem BSG vertrat: „Bereits 2017 hatte ich das Willkürzprinzip der KZVen kritisiert, das wohl in erster Linie dazu dienen sollte, Investoren-MVZ einzudämmen. Da sich mittlerweile aber immer mehr ZMVZ in zahnärztlicher Hand befinden, hat sich diese, im Übrigen bundesweit uneinheitlich, von den KZVen angewandete Regelsystematik als kontraproduktiv erwiesen. Sie behindert die Berufsausübungsfreiheit der Zahnärzte. Wir sind erleichert, dass das BSG unserer Rechtsauffassung gefolgt ist.“

Der Fall

Im bereits 2017 zu entscheidenden Fall lehnte die KZV Nordrhein (Beklagte) den Antrag des klagenden Trägers eines MVZ auf Genehmigung der Anstellung eines weiteren Vorbereitungsassistenten ab. 

Begründung: Eine zeitgleiche Beschäftigung von zwei Vorbereitungsassistenten sei in einem zahnärztlichen MVZ ausgeschlossen. Die Vorbereitungszeit diene insbesondere der Vermittlung der vertragszahnärztlichen Pflichten, beispielsweise der korrekten Erstellung der Abrechnung vertragszahnärztlicher Leistungen.

Das Sozialgericht Düsseldorf (S 2 KA 77/17) bestätigte die Auffassung der KZV Nordrhein mit der Begründung, ein Teil der Ausbildung diene der Vorbereitung auf die Tätigkeit als frei praktizierender Vertragsarzt und könne demzufolge nur durch einen Vertragszahnarzt und nicht durch angestellte Zahnärzte erfolgen.

Nach der ebenfalls ablehnenden Entscheidung des Sozialgerichts wurde aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Das Bundessozialgericht bestätigte nun die Rechtsauffassung des Klägers und hob die Entscheidung des Sozialgerichts auf.

Die Begründung des Bundessozialgerichts

Es begründet seine Entscheidung unter anderem damit, dass aus den maßgeblichen Regelungen der Zahnärzte-ZV lediglich gefolgert werden könne, dass ein in Einzelpraxis tätiger Vertragszahnarzt nicht mehr als einen Vorbereitungsassistenten beschäftigen könne.
Auch bei einer aus mehren Zahnärzten bestehenden Berufsausübungsgemeinschaft dürfe für jeden Vertragszahnarzt ein Vorbereitungsassistent beschäftigt werden. Bei einem MVZ sei auf die Anzahl der im MVZ befindlichen Versorgungsaufträge abzustellen, ungeachtet, ob diese von Vertragszahnärzten oder angestellten Zahnärzten erfüllt werden.

Sinn und Zweck der einschlägigen Normen - nämlich die Förderung der praktischen Vorbereitungszeit -werde nicht durch eine Ausbildung eines Vorbereitungsassistenten durch angestellte Zahnärzte unterlaufen. Schließlich seien diese selbst Mitglieder der KZV und mit den Bestimmungen des Vertragszahnarztrechtes vertraut.

Zudem wies das Gericht ausdrücklich auf die mangelnde Regelungskompetenz des Vorstandes einer KZV hin. Ohne Ermächtigungsgrundlage könne dieser, die durch Art. 12 Grundgesetz besonders geschützte Berufsausübungsfreiheit nicht einschränkend regeln.

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