Pkw-Kosten können Betriebsausgaben sein
Nutzen Sie Ihr Auto auch beruflich? Dann können Sie laufende und einmalige Fahrzeugkosten zumindest anteilig als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Ausschlaggebend sind der private und der betriebliche Nutzungsanteil von der Gesamtfahrleistung eines Jahres. Man unterscheidet eine betriebliche Nutzung des Fahrzeugs:
- unter 10 Prozent,
- von 10 bis 50 Prozent und
- über 50 Prozent.
In welcher dieser drei Kategorien Sie sich wiederfinden, entscheidet darüber, wie sich die Ausgaben für Ihr Auto und dessen Nutzung bei der Steuer niederschlagen.
Können Sie den betrieblichen Nutzungsanteil für Ihr Fahrzeug (noch) nicht genau beziffern?
Dann führen Sie zunächst über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten formlose Aufzeichnungen. Halten Sie dazu folgende Angaben fest:
- Kilometerstand zu Beginn des Aufzeichnungszeitraums
- Anlass der jeweiligen Fahrt (privat/beruflich)
- zurückgelegte Strecke
- Kilometerstand zum Ende des Aufzeichnungszeitraums
Wählen Sie den „repräsentativen“ Zeitraum sorgfältig aus! Ein mehrwöchiger Urlaub oder sämtliche Fortbildungen eines Jahres sollten möglichst nicht in die ausgewählten drei Monate fallen.
Für die optimale Steuergestaltung können vor allem auch folgende Aspekte relevant sein:
- Präferieren Sie den Kauf oder das Leasing?
- Denken Sie an ein neues oder ein gebrauchtes Fahrzeug?
- Was kostet der Unterhalt?
- Wie hoch ist der Listenpreis?
- Wie viel geben Sie für eine etwaige Sonderausstattung (Navi etc.) aus?
- Was soll mit dem alten Auto passieren?
Je nachdem, welche steuerliche Rolle es für Ihre Praxis bzw. Ihr Unternehmen gespielt hat, können sich später unerwünschte Folgen ergeben. So kann sich ein etwaiger Gewinn aus einem Verkauf als steuerpflichtig entpuppen. Suchen Sie sich daher frühzeitig steuerfachkundigen Rat, um Ihr persönliches Steuersparmodell zu finden.
Bescheidenheit zahlt sich aus
Wer ein sehr teures Fahrzeug gewinnmindernd verbuchen will, muss mit folgender Frage rechnen: Stehen die Fahrzeugkosten in einem angemessenen Verhältnis zu den Umsätzen? Entpuppen sich die Kosten später als „unangemessener Repräsentationsaufwand“, wird der Betriebsausgabenabzug auf einen angemessenen Teil begrenzt. Denn auch Finanzrichter argumentieren damit, dass zum Beispiel kein Patient in eine Praxis kommt, weil der Zahn-/Arzt ein besonders teures Auto fährt.
Zumindest anteilig Betriebsausgaben
Die meisten Zahnärzte und Unternehmer nutzen ihr Auto gemischt. Sie fahren damit zu Fortbildungen und zum Familienfest. Selbst wenn Ihre Privatnutzung überwiegt, müssen Sie aber nicht leer ausgehen: Sie können nämlich auch die anteiligen betrieblichen Fahrzeugkosten Ihres Privatwagens von der Steuer absetzen, wenn Sie ihn tatsächlich für betriebliche Zwecke einsetzen. Dies müssen Sie jedoch genau dokumentieren.
Ihren Gewinn mindern sämtliche Ausgaben für das Fahrzeug in voller Höhe nur, wenn Sie mit diesem kaum privat unterwegs sind. Gewisse Berufsgruppen, zu denen z.B auch Zahnärzte gehören, stehen jedoch unter Generalverdacht, ihr Auto nicht besonders oft betrieblich zu nutzen. Spätestens bei einer Betriebsprüfung wird die „allgemeine Lebenserfahrung“ ins Feld geführt. Wer behauptet, sein Auto gar nicht oder nur sehr wenig privat zu fahren, muss daher äußerst hohe Nachweishürden überwinden.
Profitieren Sie vom vollen Betriebsausgabenabzug, müssen Sie sich im Gegenzug die Privatnutzung als Betriebseinnahme „gegenrechnen“ lassen. In welcher Form und Höhe diese Versteuerung (Stichworte: Ein-Prozent-Regelung, Fahrtenbuch, alternative Aufzeichnungen zum Nutzungsumfang) bei Ihnen zu Buche schlägt, hängt wiederum von der Einordnung in eine der drei oben genannten Gruppen ab: betriebliche Nutzung unter 10 Prozent, von 10 bis 50 Prozent und über 50 Prozent.
Hinzuschätzung vermeiden
Wenn Sie gar nichts aufzeichnen (auch nicht vereinfacht über drei Monate, siehe Tipp oben), können Sie das Finanzamt unmöglich vom Umfang Ihrer betrieblichen Fahrzeugnutzung überzeugen. Dann darf es Ihren Privatanteil schätzen. Das Ergebnis einer solchen Schätzung wird selten zugunsten des Steuerzahlers ausfallen. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie sich die Mühe machen, ein (ordnungsgemäßes) Fahrtenbuch zu führen – entweder klassisch von Hand oder elektronisch, zum Beispiel via Fahrtenbuch-App.
Fahrtenbuch oder 1%-Regelung
Wie war das noch mit der Nutzung des Fahrzeugs für betriebliche und private Zwecke? Wann ist die Fahrtenbuchregelung sinnvoll und wann die 1%-Regelung?
In der der "Mandanteninformation" des Deutschen Steuerberater Verbands e.V. finden Sie leicht verständliche Erläuterungen.
Die Anschaffungskosten eines E-Autos sind vergleichsweise hoch. Aber es winken auch Steuervorteile bei Privatnutzung. Eine Schlüsselrolle spielt dabei der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs – er ist die Bemessungsgrundlage und wirkt sich sowohl bei Anwendung der 1-Prozent-Regelung als auch der Fahrtenbuchmethode aus. Wurde bzw. wird ein (Hybrid-)Elektrofahrzeug nach dem 31.12.2018 und vor dem 31.12.2030 angeschafft, ist der Bruttolistenpreis nur zur Hälfte anzusetzen. Für bestimmte E-Fahrzeuge wird nur ein Viertel des Bruttolistenpreises angesetzt. Voraussetzungen sind, dass sie nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 angeschafft wurden bzw. werden, keine Kohlendioxidemission (E-Fahrzeug) haben und ihr Bruttolistenpreis nicht mehr als 70.000 € (bis Ende 2023: 60.000 €) beträgt.
Elektroautos als Firmenwagen
Welche steuerlichen Vorteile Elektrofahrzeuge erhalten, erfahren Sie in dieser Broschüre des Deutschen Steuerberater Verbands e.V.
Welche Unterschiede es bei der Versteuerung von Poolfahrzeugen gibt, erfahren Sie in dieser Broschüre.
Unter anderem sind die folgenden Pkw-Kosten steuerlich absetzbar*:
- Anschaffungs- oder Leasingkosten
- Kasko- & Haftpflichtversicherung
- Kfz-Steuer
- Kosten für Kraftstoff (inkl. Strom)
- Unfall-/Reparaturkosten
- Pendlerpauschale
*Mitunter nur unter gewissen Umständen und auch nur teilweise. Bitte kontaktieren Sie Ihren Steuerberater für eine konkrete Auflistung Ihrer steuermindernden Kosten.
Anhebung der Entfernungspauschale auf 0,38 Euro
Am 12. Mai 2023 hat der Deutsche Bundestag das sogenannte Steuerentlastungsgesetz beschlossen. Unter anderem wird darin die Entfernungspauschale rückwirkend zum 01.01.2022 ab dem 21. Entfernungskilometer auf 0,38 Euro je vollen Entfernungskilometer angehoben.
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