SV-Beiträge - Mahngebühren trotz pünktlicher Zahlung
Immer wieder fordern Krankenkassen Mahngebühren trotz pünktlicher Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge. Dies liegt an der Trennung zwischen Melde- und Zahlungsverlauf.
Die Zahlung der SV-Beiträge ist stets am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig.
Die Meldung an den Sozialversicherungsträger zu dieser Zahlung muss jedoch schon mindestens zwei Tage früher erfolgen. Dabei kann für die Ermittlung der voraussichtlichen Beitragsschuld generell auf den Vormonatswert zurückgegriffen werden. Erfolgt die Meldung jedoch zu spät oder wird gänzlich versäumt, ist man seiner Meldepflicht nicht nachgekommen und es kommt zu Mahngebühren. Unabhängig davon, ob durch die Kasse ein (geschätzter) Betrag abgebucht wurde oder nicht.
Davon zu unterscheiden sind die Säumnisgebühren, die fällig werden, wenn die Zahlung der SV-Beiträge generell zu spät erfolgt oder eine Abbuchung aufgrund fehlender Liquidation nicht möglich ist.
Beachten Sie , dass der drittletzte Bankarbeitstag im Monat stets variabel ist und damit natürlich auch der Stichtag der Meldepflicht.
Die Fälligkeitstermine finden Sie in der Regel auf den Websites der Krankenkassen. »Hier bspw. von der der AOK
Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht muss mit jedem Jobwechsel erneut beantragt werden
Angestellte Zahnärzte, Kieferorthopäden, Weiterbildungsassistenten bzw. Ärzte müssen sich mit jeder neuen Beschäftigung neu von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen.
(Zahn)Ärzte sind Pflichtmitglieder im Versorgungswerk, dorthin werden 18,6% Rentenabgaben abgeführt, welche je hälftig vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen werden. Bis 2012 war es gängige Praxis, sich einmalig von der gesetzlichen Versicherungspflicht bei der Deutschen Rentenversicherung befreien zu lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. B 12 R 8/10 R, B 12 R 5/10 R, B 12 R 3/11 R) ist man jedoch verpflichtet, sich mit jeder neuen Einstellung auch wieder neu von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen.
Wird dies versäumt, ist man zeitgleich Pflichtmitglied in der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Zu den 18,6% Rentenabgaben für das Versorgungswerk kommen nochmals 18,6% DRV-Abgaben hinzu, welche vom Arbeitnehmer dann zusätzlich allein getragen werden müssen.
Um im Prüfungsfall eine doppelte Beitragsbelastung für angestellte Zahnärzte zu vermeiden, lösen wir die Beitragsabführung an das Versorgungswerk erst nach Vorlage der neuen Befreiung aus. Bitte erinnern Sie Ihre neuen angestellten Zahnärzte deshalb daran, sich fristgerecht binnen 3 Monaten ab Arbeitsbeginn bei der DRV von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen. Ihr Versorgungswerk hilft bei der Antragstellung.
Achtung bei Umfirmierungen
Wird aus einer Zahnarztpraxis eine MVZ-GmbH, müssen alle Bestandszahnärzte einen erneuten Antrag auf Befreiung bei der DRV stellen.
Entgeltfortzahlung bei Krankheit und/oder Urlaub
Alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit und/oder Urlaub.
Welche konkreten Voraussetzungen es gibt, und was es generell zu beachten gilt, lesen Sie in unserem Merkblatt.