Was tun bei keiner oder nur eingeschränkter Betreuungsmöglichkeit der Kinder
Während des anhaltenden Teil-/Lockdowns kommen vor allem auch arbeitende Eltern an ihre Belastungsgrenzen. (Grund-) Schulen und Kindergärten bieten zwar meist eine Notbetreuung an, ein Großteil der Elternschaft fällt jedoch nicht unter die als systemrelevant klassifizierten Berufe. Welche Möglichkeiten des Verdienstausgleichs es gibt, wenn eine Betreuung durch Kindergarten bzw. Schule nicht oder nur eingeschränkt möglich ist, stellen wir hier vor.
Kinderkranktage und Kinderkrankengeld
Grundsätzlich haben berufstätige Eltern, deren Kind krank ist und zu Hause betreut werden muss, einen Freistellungsanspruch von ihrer Arbeit. Sind sie zudem gesetzlich versichert, haben sie einen zeitlich begrenzten Anspruch auf Kinderkrankengeld. Jeder gesetzlich versicherte Elternteil erhält Kinderkrankengeld für 10 Arbeitstage pro Kind und Kalenderjahr. Der Anspruch erhöht sich bei mehreren Kindern dementsprechend, jedoch lediglich bis zu einem Maximum von 25 Arbeitstagen pro Jahr. Alleinerziehende haben jeweils den doppelten Anspruch, d.h. 20 Arbeitstage pro Kind und Kalenderjahr bzw. 50 Tage als Höchstanspruch.
Pandemiebedingt erhöht sich 2021 die Zahl der Tage, an denen ein Recht auf Kinderkrankengeld besteht. Außerdem wird die Regelung insofern erweitert, dass der Anpruch nicht nur im Krankheitsfall des Kindes besteht, sondern ausdrücklich auch dann, wenn Schule oder KiTa geschlossen bzw. nur eingeschränkt geöffnet sind und die Betreuung zu Hause erfolgen muss.
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Regulär |
2021 |
pro Elternteil & Kind |
10 |
20 |
pro Elternteil maximal (bei mehreren Kindern) |
25 |
45 |
Alleinerziehende |
20 |
40 |
Alleinerziehende maximal (bei mehreren Kindern) |
50 |
90 |
Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt 90 Prozent des Nettogehalts. Erhalten angestellte Eltern von ihrem Arbeitgeber zusätzlich Einmalzahlungen, wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, erhalten sie sogar 100 Prozent des ausgefallenen Nettogehalts.
Überlegen Sie jedoch gut, inwiefern Sie bereits am Anfang des Jahres Ihren Anspruch ausreizen.
Entschädigung
Erwerbstätige, die vorrübergehend nicht arbeiten können und einen Verdienstausfall erleiden, weil sie die Betreuung ihrer Kinder übernehmen, haben aufgrund des Infektionsschutzgesetzes einen 10-wöchigen Entschädigungsanspruch. Bei Alleinerziehenden erhöht sich der Anspruch auf 20 Wochen.
Die Höhe der Entschädigung beträgt für einen vollen Monat 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls, höchstens jedoch 2.016 Euro monatlich.
Ursprünglich für den Fall der Quarantäne des eigenen Kindes bzw. innerhalb der Einrichtung gedacht, ist nicht eindeutig formuliert, inwiefern diese Regelung auch für den angeordneten Lockdown besteht.
Generell entfällt der Anspruch auf Entschädigung wegen der Betreuung von Kindern an Wochenenden, Feiertagen und an vorher festgelegten Ferien. Bei vorgezogenen und damit verlängerten Ferien, wie vor Weihnachten im letzten Jahr, bleibt der Anspruch jedoch bestehen.
Haben Sie weitere Fragen?
Da die Rechtslage nicht abschließend geklärt ist und es auch keine bundeseinheitliche Handhabung gibt, wird Arbeitnehmern im konkreten Fall empfohlen, sich bei Ihrer Krankenkasse und der für das Infektionsschutzgesetz zuständigen Landesbehörde über die konkreten formellen Voraussetzungen zu informieren.