Zusätzliche Kosten vermeiden
Wer ein Grundstück oder Bauwerk sein Eigen nennt, wurde aufgefordert bis Ende Januar 2023 eine Erklärung für diesem Grundbesitz abzugeben. Bisher haben die Finanzämter bei säumigen Grundstückseigentümern von einer Schätzung des Grundsteuerwerts und Verspätungszuschlägen abgesehen. Im nächsten Schritt ist jedoch davon auszugehen, dass bei Steuerpflichtigen, die Ihre Erklärung auch nach erneuter Erinnerung nicht abgegeben haben, eine Schätzung des Grundsteuerwerts erfolgt.
Gegen diesen geschätzten Grundsteuerbescheid kann innerhalb von vier Wochen Einspruch erhoben werden. Wird die Steuererklärung im Einspruchsverfahren nachgereicht, erfolgt eine Änderung der Schätzung auf den zutreffenden Wert.
Achtung! Eine Schätzung entbindet den Steuerpflichtigen nicht von der Abgabe der Grundsteuererklärung. Die Abgabe kann mittels Zwangsgeld erzwungen werden, dieses beträgt in der Regel mindestens 200 Euro und kann bis maximal 25.000 Euro festgesetzt werden. Auch ist damit zu rechnen, dass die einzelnen Bundesländer Verspätungszuschläge (25 Euro je Monat der Verspätung) festsetzen, Niedersachsen hat dies bereits angekündigt.
Einspruch gegen Grundsteuer-Feststellungserklärung
Mittlerweile wurden mehrere Millionen Grundsteuerbescheide von den Finanzämtern versendet und viele Grundstückseigentümer fragen sich, ob man gegen diese Einspruch einlegen sollte. Schließlich gilt das Bundesmodell nach einem Gutachten, das der Bund der Steuerzahler sowie der Haus- und Grundbesitzerverband in Auftrag gegeben hatten, voraussichtlich als verfassungswidrig.
Ein solcher Einspruch ist kostenfrei. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides einzulegen. Ist der Bescheid ansonsten fehlerfrei, müssen Sie sich im Einspruchsverfahren auf die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes stützen, damit der Einspruch nicht zurückgewiesen wird. Völlig unklar ist, wie ein entsprechendes Verfahren ausgehen wird, jedoch sind die Rechtsfolgen eines Urteils zugunsten des Steuerpflichtigen in der Regel in allen offenen Fällen zugunsten des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Dennoch kann ein Einspruch im Einzelfall durchaus sinnvoll sein. Gerade, wenn sich im Bescheid Fehler eingeschlichen haben oder um diesen zumindest offen zu halten.
Sie können die für die Erklärung erforderlichen Daten nach wie vor in »www.elster.de selbst erfassen und diese an das zuständige Finanzamt senden (siehe auch Videoerklärung hier). Auch einen Einspruch können Sie anhand eines Musterschreibens selbst innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Erhalt des Bescheides einreichen.
Natürlich können Sie alle erforderlichen Unterlagen und Informationen auch an Ihr Steuerbüro senden, das Ihre Grundsteuererklärung bzw. den Einspruch erstellt und diese elektronisch dem Finanzamt übermittelt. Diese Leistung ist in aller Regel gebührenpflichtig.
Für unsere Steuerberatungsmandanten
Die Gebühren für die Erstellung Ihrer Grundsteuer-Feststellungserklärung (zum Vergrößern des Bildes bitte auf die Tabelle klicken) orientieren sich am Grundsteuerwert Ihrer Immobilien/Grundstücke.
Einen Einspruch berechnen wir pauschal mit 50 € zzgl. MwSt.
Unser Grundsteuer-Team erreichen Sie per »E-Mail . Bitte vermerken Sie im Betreff Ihre Mandantennummer.
Ablauf
Vorerfassungsbogen ausfüllen und digital zusenden
Laden Sie sich »hier unseren Vorerfassungsbogen herunter und senden diesen per »E-Mail1 an uns zurück. Sie können den »Vorerfassungsbogen bequem am Rechner ausfüllen und abspeichern. Hilfe beim Ausfüllen des Bogens finden Sie hier »GrundsteuerDigital Wissensdatenbank.
Ihre uns im Rahmen Ihres Steuerberatungsvertrags erteilte steuerliche Vollmacht umfasst auch die Erstellung der Grundsteuer-Feststellungserklärung. Mit Eingang des von Ihnen ausgefüllten »Vorerfassungsbogens beauftragen Sie uns gemäß Gebührentabelle (s.o.).
Erforderliche Dokumente scannen und digital zusenden
Scannen Sie die folgenden bzw. für Ihre Erklärung erforderlichen Dokumente und senden Sie uns diese unter Angabe Ihres Namens sowie Ihrer Mandanten-Nummer per»E-Mail1 zu:
- Grundbuchblatt
- Schreiben des (Lage)Finanzamtes
- aktueller Einheitswertbescheid
- Grundsteuerbescheid
- Grundsteuermessbescheid
Selbstverständlich können Sie uns diese Dokumente auch schon mit dem ausgefüllten »Vorerfassungsbogen zusenden.2
Bei Rückfragen zu Ihren Angaben melden wir uns!
Sollten sich aus Ihren Angaben Rückfragen ergeben, melden wir uns zeitnah bei Ihnen. Vermerken Sie hierzu auf dem »Vorerfassungsbogen gerne, wie und zu welcher Uhrzeit wir Sie am besten erreichen können.
Den elektronischen Versand an das Finanzamt übernehmen wir.
Einspruch einlegen
Nach Erhalt des Grundsteuerbescheides prüfen wir diesen gern für Sie und legen im Zweifel Einspruch ein. Hierfür erheben wir eine Pauschalgebühr i.H.v. 50 €.
1 Beachten Sie, dass bei postalischer Einsendung ein Papierzuschlag(siehe Gebührentabelle) fällig wird.
2 Wir können E-Mails bis zu einer Größe von 16 MB empfangen.
Hintergrund-Informationen
Auslöser der Grundsteuerreform war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2018. Darin hatte das Gericht das Besteuerungssystem von Grundstücken und Bauwerken, dem noch immer die Einheitswerte von 1935 in Ost- und von 1964 in Westdeutschland zugrunde lagen, für verfassungswidrig erklärt. Bis Ende 2019 musste der Gesetzgeber eine Neuregelung schaffen. Weil er diese Frist eingehalten hat, dürfen die alten Regelungen zur Einheitsbewertung noch bis Ende 2024 weiter angewendet werden. Ab 2025 gelten die neuen Regelungen. Bis es soweit ist, versenden Städte und Gemeinden die Grundsteuerbescheide noch wie gewohnt.
Bundes- oder Ländermodell?
Im Grundsteuer-Reformgesetz ist das sogenannte Bundesmodell geregelt, das abhängig von der Art des Grundstücks zwei Bewertungsverfahren vorsieht: das Ertragswertverfahren für Wohngrundstücke (Ein-/Zweifamilienhaus, Mietwohngrundstück und Wohnungseigentum) und das Sachwertverfahren für Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Teileigentum und sonstige bebaute Grundstücke (z. B. Boots- oder Ferienhäuser). Die Länder dürfen vom Bundesmodell abweichende Regelungen treffen („Länderöffnungsklausel“) und sich beispielsweise am Bodenwert, an der Fläche oder an der Wohnlage orientieren. Davon haben Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen Gebrauch gemacht und wenden ein eigenes Grundsteuermodell an. Dagegen folgen Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen dem Bundesmodell und setzen damit das Bundesgesetz um. Das Saarland und Sachsen nutzen ebenfalls die Bundesregelung, weichen aber hinsichtlich der Höhe der Steuermesszahlen ab. Welche Informationen in den Feststellungserklärungen verlangt werden, hängt also davon ab, in welchem Bundesland sich das Grundstück befindet.
Alle Funktionen des (kostenlosen) Online-Services des Bundesministeriums für Finanzen werden Anfang Juli 2022 freigeschaltet.
Teilnehmende Bundesländer (Bundesmodell) |
|
Berlin Brandenburg Bremen Mecklenburg-Vorpommern Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz |
Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen |
Termin |
Was passiert: |
01.01.2022 |
Stichtag der ersten Hauptfeststellung |
Jan. bis Juni 2022 |
Die meisten Finanzverwaltungen der Länder versenden Informationsschreiben an die Grundstücks-/Immobilieneigentümer mit Stammdaten |
01.07.2022 bis Januar 2023 |
digitale Abgabe der Grundsteuer-Erklärung via Elster |
Ende 2022 bis 2024 |
1. Bescheid des FA über den neuen Grundsteuerwert
2. Bescheid des FA über den Grundsteuermessbetrag
3. Bescheid der Gemeinde (Grundsteuerfestsetzung) |
Ab 01.01.2025 |
Fälligkeit der neuen Grundsteuer zum 15.02.2025, 15.05.2025, 15.08.2025 und 15.11.2025 |