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Einkommensteuer sparen

Ihre Einzahlungen in das Versorgungswerk und in „RÜRUP-Verträge“ für Ihre künftige Altersversorgung können Sie bis zu 25.046 Euro bei einzelveranlagten bzw. 50.092 Euro bei zusammen veranlagten Steuerpflichtigen steuerlich geltend machen. Für das Jahr 2020 sind von diesen bis zum Höchstbetrag getätigten Aufwendungen 90 % anzusetzen. Dieser Prozentsatz steigt in den kommenden Jahren um jeweils 2 Prozentpunkte pro Jahr an. Die Berücksichtigungsquote erhöht sich damit  im Jahr 2021 auf 92% 

Wie viel Sie noch nicht ausgeschöpft haben und durch freiwillige Einzahlungen an Steuern sparen können, steht in Ihrem PraxisNavigations®-Bericht des III. Quartals. Bezüglich der maximal einzahlungsfähigen Vorsorgeaufwendungen fragen Sie bitte noch einmal beim Versorgungswerk nach, da dieser Betrag häufig auf eine maximal zulässige Einzahlungshöhe begrenzt ist. Maßstab können hierbei zum Beispiel die Einkommensverhältnisse des Mitglieds sein.

Arztliquidationen, Medikamente, u. U. auch eine neue Brille mindern Ihre Steuern („außergewöhnliche Belastungen“), wenn diese die „zumutbare Eigenbelastung“ übersteigen. Die Höhe dieser zumutbaren Eigenbelastung ist von Ihrem Einkommen abhängig.

Sollten 2020 bereits hohe außergewöhnliche Belastungen bei Ihnen angefallen sein, könnte es sinnvoll sein, noch weitere Ausgaben ins aktuelle Steuerjahr vorzuziehen, um die Grenze der zumutbaren Eigenbelastung zu überschreiten.

Arbeitsleistungen von Handwerkern, Fensterputzern oder Gartenbauern kürzen Ihre Steuern um 20 Prozent.

Arbeitsleistung

Höchstbetrag

"Haushaltsnahe Dienstleistungen"

Arbeitsleistungen

20.000 €

Handwerkerleistungen im privaten Haushalt (nur Arbeitskosten)

6.000 €

Nur reine Arbeitskosten (kein Material), die offen in der Rechnung ausgewiesen sind, können steuerlich in Abzug gebracht werden. Für die steuerliche Geltendmachung ist eine Überweisung an den Empfänger erforderlich (Barzahlungen werden steuerlich nicht anerkannt).

Haben Sie bei mehreren Banken Depots? Beantragen Sie bis zum 15.12.2020 (Fristende) dort entsprechende Verlustbescheinigungen. Ohne diese Bescheinigungen können Sie Verluste eines Depots nicht mit Gewinnen eines anderen Depots verrechnen.

Durch Vorauszahlungen von eigenen privaten Krankenkassenbeiträgen für Folgejahre können Sie Steuerzahlungen auf legalem Wege in spätere Kalenderjahre verlagern und eventuell sogar Steuern sparen. Wir erörtern mit Ihnen gerne die Vorteilhaftigkeit in Ihrem Fall.

Spenden an steuerbegünstigte gemeinnützige Vereine und Körperschaften (z. B. SOS-Kinderdorf, WWF, usw.) können Ihre persönliche Steuerlast bis zu knapp 50 Prozent der Spendensumme vermindern.

Es gibt aber einkommensabhängige Höchstbeträge. Werden diese überschritten, so können die Spenden erst in folgenden Kalenderjahren steuerlich berücksichtigt werden. Bei Fragen können Sie uns gerne kontaktieren.

In Ausgabe 12/19 der Quintessenz erschien der Artikel  "Spenden: Gutes tun und Steuern sparen", den Sie hier nachlesen können. 

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