Spenden (und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke sind insgesamt bis zu:
- 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte oder
- 4 ‰ der Summe aus Umsätzen, Löhnen und Gehältern
als Sonderausgaben abziehbar.
Sonderausgaben werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen und mindern damit das zu versteuernde Einkommen. Zuwendungen, welche die genannten Höchstgrenzen überschreiten, dürfen zeitlich unbegrenzt „vorgetragen“ werden, d. h. der die Höchstbeträge übersteigende Teil kann in den Steuererklärungen der nächsten Jahre geltend gemacht werden („Spendenvortrag“).
In Katastrophenfällen regeln Bund und Länder zudem steuerliche Unterstützungsmaßnahmen, die unter anderem den Spendennachweis vereinfachen. Wer spendet, braucht dem Finanzamt zum Nachweis seiner Spende auf ein Sonderkonto einer gemeinnützigen Körperschaft im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe keine Spendenbescheinigung vorzulegen. In anderen Fällen gilt für den Nachweis Folgendes: Bei einer Spende über 300 EUR, deren Anlass kein Katastrophenfall ist, wird Ihnen der Spendenempfänger (gemeinnützige Körperschaften wie Vereine oder juristische Personen des öffentlichen Rechts) in der Regel unaufgefordert eine Zuwendungsbestätigung („Spendenbescheinigung“) nach amtlichem Muster ausstellen. Diesen Beleg sollten Sie aufbewahren, weil das Finanzamt Sie um dessen Vorlage bitten darf.
Künftig keine Zuwendungsbestätigung mehr erforderlich
Seit dem 1.1.2024 führt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ein Zuwendungsempfängerregister, das alle steuerbegünstigten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen umfasst. Gemäß § 60b Abs. 2 AO n.F. übermitteln die Landesfinanzbehörden dem BZSt die jeweils in das Verzeichnis aufzunehmenden Daten. Zu diesen Daten gehören nach § 60b Abs. 2 AO n.F:
- Name der Körperschaft/Personenvereinigung/Vermögensmasse/juristischen Person des öffentlichen Rechts/öffentlichen Dienststelle
- Anschrift
- Wirtschafts-Identifikationsnummer
- Verfolgter steuerbegünstigter satzungsmäßiger Zweck
- Für die Besteuerung der Körperschaft zuständiges Finanzamt
- Datum des letzten Freistellungsbescheides oder des letzten Bescheides nach § 60a AO
- Bankverbindung
Diese Daten werden insbesondere gespeichert, um den Spendern den Sonderausgabenabzug zu erleichtern. Denn das Spendenregister bietet die Grundlage dafür, dass künftig auf Zuwendungsbestätigungen nach § 50 EStDV in Papierform verzichtet werden kann.