Welche Konsequenzen hat § 9 (3) BMV-Z?
Statt der bisher erlaubten zwei, dürfen vertragszahnärztliche Einzelpraxen ab sofort drei Zahnärzte in Vollzeit einstellen. Ist die persönliche Praxisführung durch den Inhaber gewährleistet (Nachweispflicht), dürfen es sogar vier sein. Arbeiten die angestellten Zahnärzte nur in Teilzeit, so erhöht sich die Zahl entsprechend. Darin kamen KZBV und GKV-Spitzenverband am 4.2.2019 überein und fassten § 9 (3) BMZ-Z (Bundesmantelvertrag für Zahnärzte) neu.
Grundsätzlich regelt § 32 (1) ZV-Z (Zulassungsverordnung Zahnärzte), dass ein Vertragszahnarzt seine vertragszahnärztliche Tätigkeit in freier Praxis auszuüben hat. Es ist ihm aber gestattet Zahnärzte anzustellen (vgl. § 32b ZV-Z i.V. mit § 95 Abs. 9 SGB V). Einzelheiten dazu regelt der Bundesmantelvertrag für Zahnärzte (BMV-Z).
Klarstellend: Ein zahnmedizinisches Versorgungszentrum (Z-MVZ) – egal, ob in Trägerschaft einer Zahnärzte-GbR, einer Partnerschaft oder einer GmbH – kann heute beliebig viele Zahnärzte anstellen. Das war für viele Zahnärzte der Grund die Praxis in ein Z-MVZ zu überführen.
Welche konkreten Änderungen bringt der neue § 9 (3) BMZ-Z für die Praxis mit sich?
Vorbereitungsassistenten
Rechtlich umstritten ist, ob in den 3 Vollzeitarbeitsstellen Vorbereitungsassistenten einzubeziehen sind oder nicht. Laut Urteil des SG München aus dem Jahr 2016 (S 20 KA 5004/14) sind Vorbereitungsassistenten in dieser Zahl mit zu berücksichtigen. Die KZVen wenden jedoch diese Rechtsprechung nicht an, sondern erlauben, dass darüber hinaus Vorbereitungs- oder Weiterbildungsassistenten angestellt werden können, beispielsweise . drei Vollzeitzahnärzte und ein Vorbereitungsassistent. Zur Sicherheit sollte das Thema mit der zuständigen KZV abgeklärt werden.
Nachweispflicht bei vier Vollzeitzahnärzten
Will ein Vertragszahnarzt 4 Vollzeitzahnärzte anstellen, muss er den Zulassungsausschuss davon überzeugen, dass die persönliche Praxisführung gewährleistet wird. Die Praxis wird zeigen, was der anstellende Zahnarzt darzulegen und zu beweisen hat. Bislang sind die Kriterien unklar.
Gewerbesteuerpflicht
Eine ähnliche Problematik ist aus dem Steuerrecht bei der Abgrenzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb von denen aus selbständiger Tätigkeit bekannt. Grundsätzlich erzielt ein niedergelassener Zahnarzt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gemäß § 18 Abs.1 Nr. 1 EStG, auch wenn er sich der Mithilfe angestellter Zahnärzte bedient. Er muss aber weiterhin aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig sein (Stempeltheorie). Voraussetzung dafür ist, dass er aufgrund seiner Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Tätigkeit seines angestellten Fachpersonals – patientenbezogen – Einfluss nimmt, sodass die Leistung den „Stempel der Persönlichkeit“ des Praxisinhabers trägt (Anschluss an BFH-Urteil vom 22. Jan. 2004, IV R 51/01, BFHE 205, 151, BStBl. II 2004, 509). Wesentlich ist also die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Zahnartzes (BFH 21.3.95, BStBl II, 732). Der niedergelassene Zahnarzt muss den Behandlungen aller Patienten der Praxis „sein Gepräge“ geben.
Um dies nachweisen zu können, empfiehlt es sich, die Arbeitsabläufe in der Praxis so zu gestalten, dass der Inhaber über die Patienten Bescheid weiß, eine grundsätzliche Marschroute vorgibt und auf die Tätigkeiten angestellter Kollegen tatsächlich Einfluss nehmen könnte (vgl. BFH Urteil v. 16.07.2014 VIII R 41/12). Dies ist beispielsweise gewährleistet, wen der selbstständige Zahnarzt Voruntersuchungen bei den Patienten durchführt, für den Einzelfall die Behandlungsmethode festlegt oder sich die Behandlung „problematischer Fälle“ vorbehält. Außerdem sollten alle Heil- und Kostenpläne vor Versand an die Patienten per Mail an den freiberuflichen Zahnarzt (Praxisinhaber) zur Genehmigung und Freigabe gesendet werden.
Für die Annahme der Gewerblichkeit kann es nach herrschender Meinung auch problematisch sein, wenn ein angestellter Zahnarzt Qualifikationen besitzt und Behandlungen durchführt, für die der Praxisinhaber nicht qualifiziert ist (z.B. Kieferorthopädie).
Bei Betriebsprüfungen führen solche Abgrenzungskriterien oft zu Diskussionen, mit der Gefahr, dass Inhaber größerer Praxen in die Gewerblichkeit rutschen.
Konsequenzen bei Gewerblichkeit
Stuft das Finanzamt die Praxis als gewerblich ein, wir die Praxis gewerbesteuerflichtig (§ 2 GewStG). Der Zahnarzt darf seinen Gewinn dann nicht mehr durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln. Er muss bilanzieren, sobald ihn das Finanzamt dazu auffordert. Dies verschiebt häufig die Praxisgewinne auf einen früheren Zeitpunkt. Zusätzlich erfordert die Bilanzierung weitreichende Umstellungen in der Verwaltung der Praxis: Einnahmen sind mit Rechnungsschreibung zu erfassen. Statt des Materialkaufs ist der Materialverbrauch relevant. Der Zahnarzt muss jährlich eine Inventur durchführen und vieles mehr.
Fazit
Die Änderung des § 9 Abs. 3 BMV-Z erleichtert vor allem Einzelpraxen das Wachstum mit angestellten Zahnärzten und schafft der jungen Zahnmedizinergeneration noch mehr Möglichkeiten, angestellt zu arbeiten. Trotz dieser Liberalisierung wird aber keine völlige Gleichstellung mit dem Z-MVZ erreicht. Auch bleibt die Herausforderung die steuerliche Gewerblichkeit zu vermeiden.