Allgemeine Geschäftsbedingungen
Prof. Dr. Bischoff & Partner®
I. Umfang und Ausführung des Auftrags
(1) Für den Umfang der von der Steuerberatungsgesellschaft zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend.
(2) Die Steuerberatungsgesellschaft wird die vom Auftraggeber* genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
(3) Werden die Belege bei Verbuchung durch die Steuerberatungsgesellschaft nicht in der vertraglich vereinbarten Form (vgl. VI. Ziff. 2 AGB) zur Verfügung gestellt, wird zusätzlich zu den o. g. Gebühren der daraus anfallende Aufwand für die Sortierung und Vervollständigung der Belege sowie für Rückfragen nach Zeitgebühr (Zeiteinheiten gemäß V. AGB) abgerechnet.
(4) Die laufende Lohnbuchhaltung umfasst die Führung des Lohnkontos, die Ausdrucke der Lohnabrechnungen, Brutto-Lohnliste, Lohnjournal, Beitragsnachweise, Lohnsteueranmeldung, Überweisungsträger Arbeitnehmer* / Krankenkasse / Finanzamt bzw. alternativ die elektronische Übermittlung dieser Daten.
(5) Sonderarbeiten der Lohnbuchhaltung und dafür anfallende Gebühren sind insbesondere:
- Einrichtung weiterer Arbeitnehmer inkl. Erstmeldung Sozialversicherung 15,00 €
- Meldungen zur Sozialversicherung eines Arbeitnehmers (An-, Ab-, Jahres-, Unterbrechungsmeldung usw.) 8,00 € pro Meldung
- Meldung Berufsgenossenschaft 18,00 € pro Jahr
- Arbeitsbescheinigung 25,00 € je Bescheinigung
- Lohnsteuerbescheinigung 8,00 € je Bescheinigung,
- Abruf der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: 16,50 € pro Abruf
- Lohnvorwegberechnungen bei Änderungen des Gehaltes etc. 18,00 € pro Abruf und Arbeitnehmer
- Sonstige Anträge und Bescheinigungen (z. B. Erstattungsanträge U1 + U2, Bescheinigung zur Berechnung von Kranken- und Mutterschaftsgeld, Bescheinigung zum Arbeitslosengeld II / Sozialgeld – Zusatzblatt 2.2, Verdienstbescheinigung sozialer Wohnungsbau, Wohngeld etc., neutrale Verdienstbescheinigung) 8,00 € pro Antrag
Eine Abrechnung erfolgt jeweils zum 30.06. und 31.12.
(6) Werden die Unterlagen der Lohnbuchhaltung nicht in der vereinbarten Form oder Frist (vgl. VI. Ziff. 3 AGB) zur Verfügung gestellt, so werden wir den daraus resultierenden Aufwand wie folgt abrechnen:
- Eilzuschlag (3,00 € pro Arbeitnehmer) - bei verspäteter Einreichung und gesonderter
Bearbeitung
- Zweiter Abruf (6,00 € pro Abruf und Arbeitnehmer) - wegen unvollständiger Belege
bzw. wegen nachträglich eingereichter Informationen
II. Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Mitarbeiter der Steuerberatungsgesellschaft sind gesetzlich verpflichtet, über Tatsachen, die ihnen im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber sie schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort.
(2) Die Verschwiegenheitsverpflichtung besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen seitens der Steuerberatungsgesellschaft erforderlich ist. Die Steuerberatungsgesellschaft ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als sie nach den Bedingungen ihrer Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist. Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.
III. Mitwirkung Dritter
Die Steuerberatungsgesellschaft ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen. Wir verweisen auf die gesonderte »Datenschutzerklärung.
V. Vergütung
(1) Die Vergütung bemisst sich vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 nach der jeweils gültigen Vergütungsordnung (StBVV / RVG).
(2) Honorare von standardisierten Beratungsprodukten weichen von der StBVV / RVG ab und werden individuell vereinbart. Im Zweifel gilt eine Abrechnung nach Zeitgebühr.
(3) Ist nach StBVV / RVG oder (2) oder nach Individualvereinbarung eine Abrechnung nach Zeitgebühr vorgesehen oder findet StBVV / RVG oder (2) keine Anwendung oder werden abweichend von der StBVV / RVG folgende Stundensätze je nach Berufserfahrung und Qualifikation vereinbart:
Qualifikation |
Stundensatz |
WP, vBP, Fachanwalt (m/w/d) |
300€ / h |
Kompetenzzentrum: Steuerberater, Senior-Consultant, Anwalt (m/w/d) |
200 € / h |
Kompetenzzentrum: Bachelor/Master (m/w/d) |
180 € / h |
Steuerberater, Anwalt (m/w/d) |
160 € / h bis 200 € / h |
Bachelor/Master, Steuerfachwirt (m/w/d) |
120 € / h bis 160 € / h |
Fachkraft mit jahrelanger Berufserfahrung (m/w/d) |
120 € / h bis 160 € / h |
Steuerfachangestellter, Bilanzbuchhalter (m/w/d) |
90 € / h bis 120 € / h |
Sonstige Mitarbeiter (m/w/d) |
60 € / h bis 80 € / h |
(4) Mindestens 50 € werden abgerechnet für: Bescheidprüfung ohne Beanstandung, Nachweise für Versorgungswerk / Kammer / Krankenkasse, Beantwortung von Nachfragen des Finanzamts, Zusammenstellung und Übersendung von Unterlagen an die Bank, kurze Beratungen (E-Mail / Brief, Telefon über 15 Minuten), Sonderaufwand bei der Finanzbuchhaltung (Sortieren von Belegen, Klärung ungeklärter Posten, Beleg- / Literaturrecherche).
(5) Mindestens 80 € werden für die Meldung Künstlersozialkasse sowie Schwerbehindertenabgabe / Ausgleichsabgabe abgerechnet.
(6) Mindestens 120 € werden abgerechnet für: Bescheidprüfung mit Beanstandung, Einspruch, Anträge (z.B. Anpassung Vorauszahlung, Stundung), Ausfüllen von Erfassungsbögen, Statistiken (z.B. ZäPP), Vermögensaufstellungen für die Bank, Berechnungen und Vergleiche (z.B. Liquiditätsanalyse, Steuerhochrechnung, Immobilienerwerb, Firmenwagen, Kauf-Leasing-Vergleich, Anschaffung Cerec / DVT / Behandlungseinheit), Erstellung einer Daten-CD.
(7) Bestreitet der Auftraggeber die geleisteten Zeiten, so kann der Auftragnehmer die Leistungen mindestens auf Grundlage der StBVV / RVG berechnen. Absätze (2) und (3) bleiben unberührt.
(8) Sämtliche Kosten für Datenverarbeitung und DATEV des Auftraggebers werden auf die Fibu- und Lohnmandanten umgelegt, und zwar im Verhältnis aller DATEV-Kosten zu der Summe aller Fibu- und Lohnhonorare. Gleiches gilt für die Kosten der elektronischen Übermittlung von Gewinnermittlungen, Bilanzen und Steuererklärungen an Finanzamt und Bundesanzeiger.
(9) Alle Preise und Gebühren verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und Auslagen.
(10) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass eine höhere oder niedrigere Vergütung in Textform vereinbart werden kann (§ 4 Abs. 4 StBVV).
(11) Preiserhöhungen bleiben vorbehalten.
VI. Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er der Steuerberatungsgesellschaft unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass der Steuerberatungsgesellschaft eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht.
(2) Die Buchführungsbelege sind zum vereinbarten Zeitpunkt (in der Regel 15. des Folgemonats) der Steuerberatungsgesellschaft für jede Buchungsperiode in einem Ordner vollständig und nach den Vorgaben des Ablagesystems sortiert mit Kontierungsvermerken (z. B. bei Privatentnahmen) anzuliefern. Entsprechendes gilt auch bei Übergabe von Belegen in digitaler Form („PraxisNavigation® online bzw. Unternehmen online“)
(3) Wenn UST-Voranmeldungen abzugeben sind, so müssen die Buchungsbelege der Steuerberatungsgesellschaft spätestens 15 Tage nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes vorliegen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so haftet die Steuerberatungsgesellschaft nicht für Verspätungsfolgen und kann ein Zusatzhonorar (Expresszuschlag) von 2/10 zusätzlich in Rechnung stellen.
(4) Bei Beauftragung zur Lohnabrechnung und Führung der Lohnkonten hat der Auftraggeber für jeden Mitarbeiter den durch die Steuerberatungsgesellschaft ausgehändigten Fragebogen vollständig auszufüllen und Veränderungen sowie Lohnunterlagen bis spätestens 15 Tage vor dem Lohnzahlungstermin anzuliefern.
(5) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse der Steuerberatungsgesellschaft nur mit deren schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
(6) Der Auftraggeber verpflichtet sich, kein Arbeits- und Beratungsverhältnis mit Mitarbeitern oder Beratern der Steuerberatungsgesellschaft zu begründen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf Mitarbeiter und Partner der Partnerschaft Bischoff & Partner sowie der verbundenen Steuerberatungsgesellschaften. Diese Verpflichtung besteht für die Dauer von 2 Jahren nach der Beendigung des Steuerberatungsvertrages. Für den Fall der Verletzung der Pflicht ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe von € 50.000,00 pro Fall verpflichtet.
VII. Fälligkeit / Vorschuss
(1) Die monatlichen Abschlagszahlungen erfolgen zum 15. des jeweiligen Bearbeitungsmonats und sind mit Rechnungsstellung fällig und werden per Lastschrift eingezogen. Sonstige Gebühren und Kosten werden mit Erbringung der entsprechenden Leistung fällig. Die Steuerberatungsgesellschaft ist berechtigt, auf sonstige Kosten und Gebühren angemessene Vorschüsse zu fordern. Vorschüsse auf die Vergütung werden mit der Zahlungsaufforderung fällig.
(2) Soweit zwischen den Parteien eine monatliche Abschlagszahlung vereinbart wird, ist die Steuerberatungsgesellschaft berechtigt, zum jeweiligen Jahresende eine mit Erhalt fällig werdende Jahresabschlussrechnung zu stellen.
VIII. Laufzeit / Kündigung
Soweit nichts anderes vereinbart, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag kann von jedem Vertragspartner zum Ende eines Quartals mit Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Eine außerordentliche Kündigung bleibt hiervon unberührt.
IX. Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltung von Arbeitsergebnissen und Unterlagen
(1) Die Steuerberatungsgesellschaft hat die Handakten des Auftraggebers für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn die Steuerberatungsgesellschaft den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen 6 Monaten nicht nachkommt sowie bei Beendigung des Mandates.
(2) Die Steuerberatungsgesellschaft kann die Herausgabe ihrer Arbeitsergebnisse und Handakten, insbesondere sämtlicher Buchhaltungsunterlagen verweigern, bis sie wegen ihrer Gebühren befriedigt ist.
X. Haftung
(1) Der Anspruch des Auftraggebers aus diesem Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens wird auf 1.000.000 € (d.h. den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme von 250.000 €) beschränkt.
(2) Die Beschränkung bezieht sich allein auf einfache Fahrlässigkeit. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Der Auftragnehmer versichert, dass er eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme in Höhe des vierfachen der jeweiligen gültigen Mindestversicherungssumme unterhält.
XI. Online Streitbeilegung
Im Rahmen der Allgemeinen Informationsplficht gem. § 36 (1) Nr. 1 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) erklärt Prof. Dr. Bischoff & Partner®:
- für die Steuerberater der Steuerberatungsgesellschaften (Köln, Chemnitz, Berlin), dass diese zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle für die Schlichtung zwischen Steuerberatern und Verbauchermandanten weder bereit noch verpflichtet ist, sondern im Bedarfsfall die Vermittlung der Steuerberaterkammer nach § 76 (2) Nr. 3 StBerG in Anspruch nimmt.
- für die mit uns in Bürogemeinschaft arbeitenden Rechtsanwälte der Partnerschaft Bischoff & Partner Rechtsanwälte, Steuerberater, vereid. Buchprüfer, dass diese an Streitbeilegungsverfahren mit Verbrauchermandanten vor der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Rauchstraße 26, 10787 Berlin, www.s-d-r.org bereit sind. Die Inanspruchnahme des OS-Verfahrens besteht auf Antrag auch für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis bis zu einem Wert von 50.000 Euro.
XII. Abtretung
(1) Die Steuerberatungsgesellschaft ist berechtigt, die aus dem Auftragsverhältnis gegenüber dem Auftraggeber entstandenen Forderungen an die die Prof. Dr. Bischoff & Partner Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH (Zedent) abzutreten. Die der Steuerberatungsgesellschaft gegenüber dem Auftraggeber zustehenden Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte gehen auf den Zendenten über.
(2) Die Steuerberatungsgesellschaft ist zudem berechtigt, die aus dem Auftragsverhältnis gegenüber dem Auftraggeber entstandenen Forderungen an eine Factoring-Gesellschaft abzutreten.
XIII. Schlussvorschriften
(1) Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Ort der beruflichen Niederlassung bzw. der Ort der auswärtigen Beratungsstelle der Steuerberatungsgesellschaft.
(3) Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
(4) Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sind oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine dem ursprünglichen Parteiwillen entsprechende gültige zu ersetzen.
Stand: 01/23
*Aus Gründen der Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt, natürlich beziehen sich die Angaben auf Angehörige aller Geschlechter.