eAU seit 2023 für Arbeitgeber verpflichtend
Arbeitgeber sind seit dem 01.01.2023 verpflichtet die Arbeitsunfähigkeit(AU)-Daten bei den Krankenkassen elektronisch abzurufen. Eine Vorlage der gedruckten AU-Bescheinigung durch den Arbeitnehmer muss seither also nicht mehr erfolgen. Er hat aber weiterhin die Pflicht seinem Arbeitgeber die AU zu melden und ggf. ärztlich feststellen zu lassen.
Nutzen Sie DATEV Personaldaten (Bestandteil von DATEV Unternehmen online oder Personal Add-on), kann die eAU-Abfrage direkt über DATEV Unternehmen online für die Mitarbeiter erfolgen. Nach erfolgreicher Rückmeldung der Daten von der Krankenkasse wird der Zeitraum der eAU in DATEV Personaldaten und in DATEV LODAS und/oder DATEV Lohn und Gehalt bereitgestellt.
ACHTUNG: Da es sich hierbei um sensible Daten handelt, sollten Sie genau prüfen, wem Sie Zugriff auf diesen Bereich in Unternehmen online gewähren. Gern unterstützt Sie hier Ihr Lohnsachbearbeiter.
Daneben können eAUs via DATEV LODAS (Lohn&Gehalt) und SV-net abgerufen werden.
Die Erst- und Folgebescheinigungen einer AU können nur für den jeweiligen Arbeitnehmer individuell angefordert werden. Ein regelmäßiger oder pauschaler Abruf von eAU-Daten durch Arbeitgeber ist unzulässig.
Eine ärztliche Papierbescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel bleibt – vorerst – erhalten.
Seit dem 1. Januar 2023 ist folgendes Verfahren für die Meldung der Arbeitsunfähigkeit einzuhalten:
- Unverzügliche Meldung Ihrer Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer.
- Spätestens ab dem 3. Tag ist Ihre Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt festzustellen. Der Arzt versendet den Nachweis eAU an die Krankenkasse, dies teilt dem Arbeitgeber die Daten der eAU mit (Ausnahmen siehe unten).
- Nach dem Arztbesuch teilen Sie formlos den Zeitraum der festgestellten Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber mit.
- Ausnahmen von der digitalen Übermittlung der eAU:
Wenn die digitale Übermittlung der eAU durch den behandelnden Arzt nicht erfolgt, erhalten Sie die Ausfertigungen für die Krankenkasse und den Arbeitgeber weiterhin in Papierform. In diesem Fall müssen Sie selbst die Bescheinigung an Ihre Krankenkasse und an Ihren Arbeitgeber weiterleiten.
An dem eAU-Verfahren nehmen insbesondere nicht teil:
- privat versicherte Beschäftigte,
- AU-Bescheinigungen aus dem Ausland,
- sonstigen AU-Bescheinigungen (Privatärzte, Erkrankung des Kindes, stufenweise Wiedereingliederung, Rehabilitationsleistungen, Beschäftigungsverbot).
Hier bleibt es auch nach dem 1. Januar 2023 beim bisherigen Verfahren und bei der Vorlagepflicht der AU Bescheinigung durch den Arbeitnehmer.
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