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PZR bei quarantänebedingter Abwesenheit des Zahnarztes?

Frage aus der Mandantschaft: Muss ein Praxisinhaber seine Praxis größtenteils schließen, wenn die zahn-/ärztlichen Behandler mit Corona infiziert sind und in Quarantäne müssen?

Unsere Einschätzung: Bei krankheits- oder quarantäne-bedingter Abwesenheit des Zahn-/Arztes dürfen deren zahn-/medizinische Fachangestellte nur solche Tätigkeiten ausüben, die nicht die ausdrückliche Aufsicht eines Zahn-/Arztes benötigen. Das heißt delegierbare Tätigkeiten, wie zum Beispiel Röntgenaufnahmen oder professionelle Zahnreinigungen(PZR), dürfen mitunter nicht mehr durchgeführt werden.

Rechtlich setzt die Delegation nämlich voraus, dass der Zahnarzt tatsächlich in der Praxis anwesend ist. Er muss im Notfall sofort eingreifen können. Außerdem muss er zuvor den Patienten sehen und die konkrete Maßnahme anordnen. Auch wenn dies mitunter bei PZRs in der Praxis anders gehandhabt wird, ist es rein rechtlich gesehen unzulässig.

Natürlich kann die Verwaltung, die Rezeption usw. tätig werden, die Praxis muss demnach also nicht gänzlich schließen.

Sie müssen einen Vertreter während der Abwesenheit bestellen. Wird der Vertreter länger als eine Woche für sie tätig, so ist die Vertretung zudem bei der KZV anzuzeigen (§ 32 Abs. 1 Zahnärzte-ZV)

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