Übergangsphase des Betriebsrentenstärkungsgesetz endet am 31.12.2021
2018 trat das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft um die Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersvorsorge(bAV) zu verbessern und weiterzuverbreiten. Das Gesetz beinhaltet neben besseren steuer- und sozialversicherungsrechtliche Maßnahmen das sog. Sozialpartnermodell für Arbeitgeber. Danach müssen alle bAV, die durch Entgeltumwandlung durch den Arbeitnehmer allein oder fast allein getragen werden, mit 15% Pflichtzuschuss des Arbeitgeber behaftet werden.
Für neuere Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die nach dem 01.01.2019 vereinbart wurden, gilt die gesetzliche Zuschusspflicht bereits. Für bAV, die vor dem 01.01.2019 geschlossen wurden, gab es eine Übergangsfrist, die nun zum 31.12.2021 endet. So sollte dem besonderen Aufwand für die Umstellung von Bestandsverträgen entgegengewirkt werden. Versäumen Sie es als Arbeitgeber der gesetzlichen Zuschusspflicht nachzukommen, haften sie für Einbußen, die dem Arbeitnehmer in der Rentenphase entstehen. Diese Haftung verjährt nicht ohne Weiteres. Wenden Sie sich daher dringend an Ihren Versicherungsmakler um abzuklären inwiefern Sie hier eventuell tätig werden müssen.
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