Wenn sich angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte mehr Verantwortung und mehr Einkommen wünschen, streben sie meist in die Selbstständigkeit. Für den anstellenden Praxisinhaber muss dies kein Nachteil sein, wenn er mit den ambitionierten Kollegen eine Berufsausübungsgemeinschaft gründet. So bleibt das „Dreamteam“ erhalten und alle profitieren.
Dr. Dent führt seine Einzelpraxis seit mehr als 15 Jahren erfolgreich. Die beiden angestellten Zahnärzte sind fleißig aber auch ehrgeizig, was jüngst auch zu Diskussionen um die Gehälter führte. Zwar erhalten beide über eine prozentuale Beteiligung am eigenerwirtschafteten Honorarumsatz auch eine erfolgsabhängige Vergütung, dies reicht den Kollegen aber nicht mehr. Sie denken über die Gründung einer eigenen Praxis bzw. die Übernahme einer ortsansässigen Praxis nach. Beide möchten gerne mehr Verantwortung übernehmen und sich in leitender Funktion einbringen. Da Dr. Dent mit den Kollegen sehr zufrieden ist, will er beiden ein Angebot zum Einstieg in seine Praxis unterbreiten. Damit ein fairer Einstiegspreis vereinbart werden kann, lässt Dr. Dent eine professionelle Praxisbewertung durchführen, die einen Gesamtwert von 850.000 Euro für seine Praxis ermittelt. Der aktuelle Buchwert der Praxis beläuft sich auf 100.000 Euro. In den nächsten Jahren steht eine Praxiserweiterung an, zudem soll in neue Behandlungseinheiten investiert werden.
Buchwert: Die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts (im Jahr der Anschaffung, in den Folgejahren der Buchwert des Vorjahres) minus der jährlich anfallenden steuerlichen Abschreibung ergeben den Buchwert am Ende des jeweiligen Geschäftsjahrs.
Diese Ausgangssituation ist ideal für eine „steuerneutrale“ Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft (kurz „BAG“; früher „Gemeinschaftspraxis“) mit den beiden Kollegen. Die BAG zeichnet sich durch eine gemeinsame Ausübung des zahnärztlichen Berufs aus. Gegenüber der KZV wird unter einer Abrechnungsnummer abgerechnet. Die drei Zahnärzte erwirtschaften einen gemeinsamen Gewinn. Eine BAG wird normalerweise als
Die PartG hat den Vorteil, dass nur der Zahnarzt für Behandlungsfehler haftet, der mit der Behandlung befasst war.
Die in diesem Zusammenhang denkbare erste Alternative der Veräußerung jeweils eines Praxisanteils gegen eine Zahlung auf ein privates Konto würde für den abgebenden Dr. Dent einen steuerlichen Gewinn in Höhe der sogenannten stillen Reserven (Differenz zwischen gezahltem Kaufpreis und anteiligem Buchwert der Praxisgegenstände) bewirken. Dieser Veräußerungsgewinn wäre mit dem regulären Steuersatz (bei Dr. Dent: Spitzensteuersatz) zu versteuern. Für den Verkauf eines Teilanteils kommen die steuerlichen Vergünstigungen (Freibetrag und Tarifermäßigung) nicht in Betracht.
Beispiel: Dr. Dent veräußert seinen beiden angestellten Zahnärzten einen Anteil an seiner Praxis in Höhe von jeweils 20 Prozent, entsprechend 170.000 Euro. Die anteiligen Buchwerte betragen 20.000 Euro. Dr. Dent muss den Veräußerungsgewinn von 150.000 Euro x 2 = 300.000 Euro als laufenden Gewinn aus der Praxis versteuern.
Dr. Dent möchte möglichst keine Steuern auf einen Veräußerungsgewinn zahlen, verschenken möchte er seine Praxis aber auch nicht. Die vorliegenden Rahmenbedingungen ermöglichen eine Einbringung der Einzelpraxis zum Buchwert in die neue BAG. Das bedeutet:
Auch in diesem Fall „verkauft“ Dr. Dent zwar im Ergebnis einen Teil seiner Praxis. Aufgrund der Anwendung des in § 24 Umwandlungssteuergesetz geregelten Wahlrechts zur Buchwertfortführung muss er diesen Vorgang aber nicht sofort versteuern.
Buchwertfortführung: Weil der Staat sinnvolle Zusammenarbeit nicht im Keim ersticken will, gibt es im Steuerrecht für Einbringungsfälle die sogenannte Buchwertfortführung. Ihre Praxis kann demnach bei der Einbringung in eine BAG eins zu eins mit allen bisherigen steuerlichen Werten fortgeführt werden. Sie rechnen bei der Einbringung die Wertverhältnisse der beteiligten Praxis inklusive des Goodwill gegeneinander auf und tauschen auch Anteile hieran. Der Fiskus verzichtet aber auf die Besteuerung im Tauschzeitpunkt und die anschließende erneute Abschreibung.
Vielmehr erfolgt eine Besteuerung sukzessive über mehrere Jahre – korrespondierend zur Abschreibung der Juniorpartner auf den investierten Betrag. Da dieser Betrag von der BAG wiederum in Anlagegüter investiert wird, erreicht Dr. Dent im Idealfall eine Steuerneutralität.
Um Missbrauchsverdacht vorzubeugen: Das von den Juniorpartnern eingebrachte Geld ist tatsächlich für Zwecke der Gemeinschaftspraxis zu verwenden und darf nicht (zeitnah) auf private Konten übertragen werden. Ansonsten würde der Vorgang für Dr. Dent wie eine Veräußerung behandelt.
Neben dem „Kaufpreis“ ist der zukünftige Gewinnverteilungsschlüssel eine wichtige Stellschraube für die Entscheidung zur BAG-Gründung, denn diese sollte sich für alle Beteiligten wirtschaftlich lohnen. Die Juniorpartner werden einer Gewinnverteilung nach Vermögensbeteiligung von je 20 Prozent (Dr. Dent 60 Prozent) nicht zustimmen, wenn alle drei Partner in nahezu gleichem Zeitumfang tätig sind und auch ähnlich hohe Honorarumsätze erwirtschaften. Eine Verteilung des Gewinns ausschließlich nach dem persönlich generierten Honorarumsatz ist regelmäßig ebenso nicht gewollt. In der Praxis wird zumeist eine Mischform aus beiden Schlüsseln gewählt, z. B. hälftig nach Vermögensbeteiligung und hälftig nach persönlichem Honorarumsatz. Dabei sollte bedacht werden, wer in welchem Umfang mit Verwaltungsaufgaben beschäftigt ist.
Beispiel: Der Gewinn der BAG beträgt 400.000 Euro. Der persönliche Honorarumsatz von
Dr. Dent beläuft sich auf 380.000 Euro und je Juniorpartner auf 340.000 Euro
(Summe 1,06 Mio. Euro).
Auch eine Gewinnverteilung in Stufen wird gerne gewählt. Bei diesem Modell wird eine Vorabgewinnverteilung (ähnlich einem Gehalt) in Höhe von beispielsweise 30 Prozent des Praxishonorars vereinbart, das nach dem persönlichen Honorarumsatz auf die Gesellschafter verteilt wird. Der diesen Betrag übersteigende Praxisgewinn wird sodann nach Vermögensbeteiligung zugewiesen.
Für den Zusammenschluss in Form einer BAG gibt es viele gute Gründe: Gegenüber Einzelkämpfern profitieren die Mitglieder einer BAG von fachlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen Synergieeffekten. Grundsätzlich gilt: Wer teilt, gewinnt. In jedem Fall verspricht eine BAG nur dann nachhaltigen Erfolg, wenn die im Vorfeld besprochenen Rahmenbedingungen bei der Gründung steuerlich und rechtlich verbindlich abgesichert werden.
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